Artikel 10 VO (EG) 86/1764

(1) Tomatensaft und Tomatenkonzentrat müssen

a)
eine charakteristische rote Farbe und
b)
einen kräftigen Geschmack aufweisen, der für ein sachgerecht verarbeitetes Erzeugnis kennzeichnend ist.

Die Erzeugnisse dürfen keinen Fremdgeschmack aufweisen und insbesondere nicht nach einem überhitzten oder karamelisierten Erzeugnis schmecken.

(2) Der Tomatensaft und das Tomatenkonzentrat

a)
dürfen keine sichtbaren pflanzlichen Fremdstoffe einschließlich Haut, Kernen und anderen groben Tomatenteilen enthalten und
b)
müssen praktisch frei von mineralischen Verunreinigungen sein.

(3) Die Anforderungen von Absatz 2 gelten als eingehalten, wenn

a)
pflanzliche Fremdstoffe nur nach gründlicher Prüfung mit dem bloßen Auge festgestellt werden können. Bestimmte Zubereitungen aus Saft oder Konzentrat dürfen jedoch Schalen und Kerne enthalten, ohne die Obergrenzen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben k) und l) der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 zu überschreiten;
b)
die mineralischen Verunreinigungen nach Abzug der gegebenenfalls zugesetzten Menge Speisesalz und — bei Tomatenkonzentrat in Pulverform — der gegebenenfalls zugesetzten Menge an kolloidem Silikat höchstens 0,1 Gewichtshundertteil des Trockenstoffgehalts ausmachen.

(4) Der Tomatensaft und das Tomatenkonzentrat müssen folgendes aufweisen:

a)
ein gleichförmiges und gleichmäßig verteiltes Gewebe und eine Beschaffenheit, die auf ein geeignetes Verarbeitungsverfahren schließen lassen;
b)
einen in Invertzucker ausgedrückten Zuckergehalt von mindestens 42 Gewichtshundertteilen des Trockenstoffgehalts nach Abzug der gegebenenfalls zugesetzten Menge Speisesalz;
c)
einen vollständig titrierbaren, in kristallisierter Monohydratzitronensäure ausgedrückten Säuregehalt von höchstens 10 Gewichtshundertteilen des Trockenstoffgehalts nach Abzug der gegebenenfalls zugesetzten Menge Speisesalz;
d)
einen in Essigsäure ausgedrückten Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 0,4 Gewichtshundertteil des Trockenstoffgehalts nach Abzug der gegebenenfalls zugesetzten Menge Speisesalz;
e)
einen pH-Wert von höchstens 4,5;
f)
im Fall von Saft aus Tomaten/Paradeiser einen Milchsäuregehalt von höchstens 1 Gewichtshundertteil des Trockenstoffgehalts nach Abzug der gegebenenfalls zugesetzten Menge Speisesalz.

(5) Der Schimmeltest darf bei Tomatensaft und Tomatenkonzentrat — nach dem Aufgießen mit Wasser, um seinen Trockenstoffgehalt von 8 Gewichtshundertteilen zu erreichen — höchstens 70 % an positiven Feldern ergeben. Bei Tomatensaft mit einem Trockenstoffgehalt von weniger als 8 Gewichtshundertteilen wird der Prozentsatz positiver Felder proportional zu dem Trockenstoffgehalt verringert.

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