Artikel 9 VO (EG) 86/1764

1. Tomatensaft und Tomatenkonzentrat dürfen nur folgende Zutaten zugesetzt werden:

a)
Speisesalz (Natriumchlorid);
b)
natürliche Gewürze, Gewürzkräuter und ihre Extrakte, natürliche Aromen.

Im Fall von Kunserva werden außerdem 8 bis 25 Gewichtshundertteile Zucker, bezogen auf das Enderzeugnis, zugesetzt.

2. Bei der Herstellung von Tomatensaft und Tomatenkonzentrat darf als Zusatzstoff Zitronensäure (E 330) verwendet werden.

Bei der Herstellung von Tomatensaft mit einem Trockenstoffgehalt von weniger als 7 Gewichtshundertteilen darf Ascorbinsäure (E 300) verwendet werden. Der Ascorbinsäuregehalt darf jedoch 0,03 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses nicht überschreiten.

Bei der Herstellung von Tomatenkonzentrat in Pulverform darf kolloides Silikat (551) verwendet werden. Der Gehalt an kolloidem Silikat darf jedoch 1 Gewichtshundertteil des Enderzeugnisses nicht überschreiten.

3. Die Menge des zugesetzten Speisesalzes

a)
darf 15 Gewichtshundertteile des Trockenstoffgehalts von Tomatenkonzentrat mit einem Trockenstoffgehalt von über 20 Gewichtshundertteilen nicht überschreiten;
b)
darf 3 Gewichtshundertteile des Eigengewichts bei anderem Tomatenkonzentrat und Tomatensaft nicht überschreiten;
c)
beträgt bei Kunserva zwischen 2 und 5 Gewichtshundertteilen.

Bei der Feststellung der Menge des zugesetzten Speisesalzes wird davon ausgegangen, dass der natürliche Chloridgehalt 2 Gewichtshundertteilen des Trockenstoffgehalts entspricht.

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