Artikel 12 VO (EG) 86/1764

(1) Tomatenflocken müssen

a)
eine charakteristische rote Farbe und
b)
einen kräftigen Geschmack aufweisen, der für ein sachgerecht verarbeitetes Erzeugnis kennzeichnend ist,
c)
frei von erzeugnisfremdem Geschmack und Geruch sein.

(2) Der Trockenstoffgehalt von Tomatenflocken muß mindestens 93 % betragen.

(3) Der Gehalt an mineralischen und pflanzlichen Unreinheiten insgesamt darf 1 % des Erzeugnisgewichts nicht überschreiten. Im Sinne dieses Absatzes sind „pflanzliche Unreinheiten” mit dem bloßen Auge erkennbare Pflanzenteile, die nicht zur Tomate selbst gehören oder die der frischen Tomate anhängen, jedoch bei der Verarbeitung hätten entfernt werden müssen, insbesondere Blätter, Stengel oder Kelchblätter von Tomatenpflanzen.

(4) Bei der Herstellung von Tomatenflocken darf als Zusatzstoff nur kolloides Silikon (551) verwendet werden. Der Gehalt an kolloidem Silikon darf jedoch 1 % des Gewichts nicht überschreiten.

(5) Der Schimmeltest darf bei Tomatenflocken — nach dem Homogenisieren in Wasser, um einen Trockenstoffgehalt von 8 Gewichtshundertteilen zu erreichen — höchstens 70 % positive Felder ergeben.

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