Artikel 13 VO (EG) 86/1764
(1) Behältnisse, die ganze oder nicht ganze geschälte oder ungeschälte Tomaten und Tomatensaft enthalten, sind mit einem Hinweis zu versehen, aus dem das Herstellungsdatum und -jahr und der Verarbeiter ersichtlich sind. Wird an verschiedenen Tagen hergestellter Tomatensaft vor der Abfüllung gelagert, so müssen alle Herstellungsdaten anhand der Kennzeichnung festgestellt werden können.
(2) Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für andere Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten, wenn diese Erzeugnisse bei der Verarbeitung in die Behältnisse abgefüllt werden, in denen sie den Verarbeitungsbetrieb auch verlassen. Werden diese Erzeugnisse im Hinblick auf eine spätere Abfüllung oder erneute Verarbeitung in Tanks oder ähnlichen Behältnissen gelagert, sind auf den Behältnissen das Herstellungsdatum bzw. die Herstellungsdaten anzugeben. Werden derartige Erzeugnisse in ihre endgültigen Behältnisse abgefüllt, so sind diese Behältnisse mit einem Hinweis zu versehen, aus dem das Herstellungsdatum bzw. die Herstellungsdaten und der Verarbeiter hervorgehen.
(3) Die Kennzeichnung, die in Kodeform erfolgen darf, ist von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu genehmigen, in dem die Herstellung erfolgt. Diese Behörden dürfen zur Kennzeichnung selbst zusätzliche Bestimmungen erlassen.
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