Artikel 3 VO (EG) 86/1764

Im Sinne dieser Verordnung sind:

„geschälte Tomaten” :

geschälte Tomaten, gefroren, ganz oder nicht ganz,

und

geschälte Tomaten, haltbar gemacht, ganz oder nicht ganz,

gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 449/2001;

„ungeschälte Tomaten” :

ungeschälte Tomaten, haltbar gemacht, ganz oder nicht ganz, gemäß Artikel 1 der vorgenannten Verordnung.

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