Artikel 3 VO (EG) 86/1764
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- —
-
„geschälte Tomaten” :
- —
-
geschälte Tomaten, gefroren, ganz oder nicht ganz,
und
- —
-
geschälte Tomaten, haltbar gemacht, ganz oder nicht ganz,
gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 449/2001;
- —
-
„ungeschälte Tomaten” :
ungeschälte Tomaten, haltbar gemacht, ganz oder nicht ganz, gemäß Artikel 1 der vorgenannten Verordnung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.