Artikel 4 VO (EG) 86/1764
(1) Geschälten und ungeschälten Tomaten dürfen nur folgende Zutaten zugesetzt werden:
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Wasser,
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Tomatensaft,
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Tomatenkonzentrat,
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Speisesalz (Natriumchlorid),
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natürliche Gewürze, Gewürzkräuter und ihre Extrakte, natürliche Aromen.
Bei der Herstellung von geschälten und ungeschälten Tomaten dürfen als Zusatzstoffe nur Zitronensäure (E 330) und Calciumchlorid (509) verwendet werden.
(2) Die Menge des zugesetzten Speisesalzes darf 3 % des Eigengewichts nicht überschreiten. Wird Calciumchlorid zugesetzt, so darf der Calcium-Ionen-Gehalt insgesamt bei ganzen und bei nicht ganzen Tomaten höchstens 0,045 % bzw. 0,080 % betragen. Bei der Bestimmung der Menge des zugesetzten Speisesalzes ist der natürliche Chloridgehalt mit 2 % des Trockenstoffgehalts zu berücksichtigen.
(3) Zugesetzter Tomatensaft und zugesetztes Tomatenkonzentrat müssen den Mindestanforderungen von Titel II entsprechen.
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