Artikel 5 VO (EG) 86/1764
(1) Geschälte und ungeschälte Tomaten müssen frei von erzeugnisfremdem Geschmack und Geruch sein; ihre Farbe muß für die verwendete Sorte und für ordnungsgemäß verarbeitete Tomaten kennzeichnend sein.
(2) Geschälte Tomaten müssen praktisch frei sein von Schalen. Ungeschälte Tomaten müssen praktisch vollständige Schalen aufweisen. Ferner müssen geschälte und ungeschälte Tomaten praktisch fehlerfrei sein.
(3) Der Schimmeltest darf bei Tomatenkonserven (Tomaten und Aufgußflüssigkeit) höchstens 50 % positive Felder und einen pH-Wert von höchstens 4,5 ergeben.
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