Artikel 6 VO (EG) 86/1764

(1) Artikel 5 Absatz 2 gilt für die Erzeugnisse als erfüllt, wenn die Fehler folgende Toleranzwerte nicht überschreiten:

Fehler: 35 cm2 Gesamtfläche;

Schale (geschälte Tomaten):

ganze Tomaten: 300 cm2 Gesamtfläche,

nicht ganze Tomaten: 1250 cm2 Gesamtfläche;

fehlende Schale (ungeschälte Tomten):

ganze Tomaten: 300 cm2 Gesamtfläche,

nicht ganze Tomaten: 1250 cm2 Gesamtfläche.

Die Toleranzwerte verstehen sich je 10 Kilogramm Eigengewicht.

(2) Im Sinne von Absatz 1 sind:

a)
„Fehler” : Stellen, an denen Oberflächenschäden bis ins Fruchtfleisch reichen und sich von der normalen Beschaffenheit der Tomate hinsichtlich Farbe oder Gewebe stark unterscheiden; diese Stellen hätten an sich bei der Verarbeitung entfernt werden müssen;
b)
„Schale” : sowohl die unmittelbar am Tomatenfleisch haftende als auch die lose im Behältnis vorgefundene Schale.

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