Artikel 6 VO (EG) 86/1764
(1) Artikel 5 Absatz 2 gilt für die Erzeugnisse als erfüllt, wenn die Fehler folgende Toleranzwerte nicht überschreiten:
- —
-
Fehler: 35 cm2 Gesamtfläche;
- —
-
Schale (geschälte Tomaten):
- —
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ganze Tomaten: 300 cm2 Gesamtfläche,
- —
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nicht ganze Tomaten: 1250 cm2 Gesamtfläche;
- —
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fehlende Schale (ungeschälte Tomten):
- —
-
ganze Tomaten: 300 cm2 Gesamtfläche,
- —
-
nicht ganze Tomaten: 1250 cm2 Gesamtfläche.
Die Toleranzwerte verstehen sich je 10 Kilogramm Eigengewicht.
(2) Im Sinne von Absatz 1 sind:
- a)
- „Fehler” : Stellen, an denen Oberflächenschäden bis ins Fruchtfleisch reichen und sich von der normalen Beschaffenheit der Tomate hinsichtlich Farbe oder Gewebe stark unterscheiden; diese Stellen hätten an sich bei der Verarbeitung entfernt werden müssen;
- b)
- „Schale” : sowohl die unmittelbar am Tomatenfleisch haftende als auch die lose im Behältnis vorgefundene Schale.
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