Artikel 7 VO (EG) 86/1764
(1) Bei geschälten und ungeschälten Konserventomaten dürfen Tomaten und Aufgußflüssigkeit in einem Behältnis nicht weniger als 90 % der Wasserkapazität des Behältnisses ausfüllen.
(2) Das Abtropfgewicht der geschälten und ungeschälten haltbar gemachten Tomaten muß durchschnittlich mindestens 56 % der in Gramm ausgedrücken Wasserkapazität des Behältnisses entsprechen.
(3) Werden geschälte und ungeschälte haltbar gemachte Tomaten in Glasbehältnisse abgefüllt, so wird die Wasserkapazität vor der Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze um 20 ml verringert.
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