Artikel 7 VO (EG) 93/3063

(1) Wurden Beihilfen zu Unrecht gezahlt, so zieht die zuständige Behörde die Beträge wieder ein, auf die ab dem Zeitpunkt der Beihilfezahlung bis zur tatsächlichen Wiedereinziehung der Beträge Zinsen zu zahlen sind. Es gilt der Zinssatz, der für entsprechende Wiedereinziehungsmaßnahmen im innerstaatlichen Recht angewandt wird.

(2) Muß eine Beihilfe wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Unregelmäßigkeit wiedereingezogen werden, die dem Betreffenden zuzurechnen ist, so zieht die griechische Behörde diese Beträge zuzüglich Zinsen in Höhe von 20 % wieder ein, unbeschadet der Anwendung des Zinssatzes gemäß Absatz 1. Im darauffolgenden Jahr kann der Betreffende die Regelung nicht mehr in Anspruch nehmen.

(3) Die wiedereingezogene Beihilfe und die angefallenen Zinsen werden der Zahlstelle überwiesen und von dieser entsprechend dem EG-Anteil von den Ausgaben abgezogen, die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert werden.

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