Artikel 6 VO (EG) 93/3063
(1) Griechenland vergewissert sich der Richtigkeit der in den Beihilfeanträgen gemachten Angaben durch Kontrollen vor Ort.
(2) Die Kontrollen vor Ort erfassen mindestens 10 % der gestellten Beihilfeanträge. Für das Jahr 1993 gilt jedoch ein Prozentsatz von nur 5 %. Wird eine erhebliche Zahl von Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führt die zuständige Stelle im laufenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und erhöht den Prozentsatz der im folgenden Jahr zu kontrollierenden Beihilfeanträge.
Die vor Ort kontrollierten Beihilfeanträge werden von der griechischen Behörde insbesondere anhand einer Risikoanalyse bestimmt, wobei die Repräsentativität der Stichprobe gewährleistet sein muß.
Die Kontrollen vor Ort betreffen
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die Zahl der im Antrag angegebenen Bienenstöcke;
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die Durchführung des Maßnahmenprogramms.
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