Artikel 4 VO (EG) 93/3063
Griechenland gewährt die Beihilfe spätestens am 31. Dezember des betreffenden Zeitraums je nach dem tatsächlich erreichten Grad der Durchführung des Maßnahmenprogramms. Liegt dieser Grad unter 50 %, so wird keine Zahlung geleistet.
Für 1993 darf die Beihilfe jedoch spätestens am 28. Februar 1994 gewährt werden.
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