Artikel 5 VO (EG) 93/3063
Griechenland übermittelt der Kommission bis spätestens am 31. Januar jeden Jahres folgende Angaben:
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Zahl der Imkerverbände und Einzelimker, die eine Beihilfe beantragt haben;
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Zahl der von den Imkerverbänden bzw. Imkern bewirtschafteten Bienenstöcke, für welche die Beihilfe beantragt und gewährt wurde;
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etwaiger Kürzungsfaktor;
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genehmigte Maßnahmenprogramme;
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Zahl der festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie die davon betroffenen Bienenstöcke.
Für 1993 müssen diese Angaben jedoch spätestens am 15. März 1994 mitgeteilt werden.
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