Artikel 5 VO (EG) 93/3063

Griechenland übermittelt der Kommission bis spätestens am 31. Januar jeden Jahres folgende Angaben:

Zahl der Imkerverbände und Einzelimker, die eine Beihilfe beantragt haben;

Zahl der von den Imkerverbänden bzw. Imkern bewirtschafteten Bienenstöcke, für welche die Beihilfe beantragt und gewährt wurde;

etwaiger Kürzungsfaktor;

genehmigte Maßnahmenprogramme;

Zahl der festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie die davon betroffenen Bienenstöcke.

Für 1993 müssen diese Angaben jedoch spätestens am 15. März 1994 mitgeteilt werden.

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