Artikel 3 VO (EG) 93/3063

(1) Der Betreffende beantragt die Beihilfe für die fragliche Ernte bei der griechischen Behörde innerhalb der von ihr festgesetzten Frist, spätestens jedoch am 30. September jeden Jahres. Bei Überschreitung dieser Frist wird außer in Fällen höherer Gewalt die Behilfe um 20 % gekürzt. Wird ein Antrag später als 20 Tage nach der von der griechischen Behörde gesetzten Frist gestellt, so geht der Beihilfeanspruch für die betreffende Ernte verloren.

Für das Jahr 1993 kann die Beihilfe jedoch spätestens am 15. Dezember des genannten Jahres beantragt werden.

(2) Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:

Name und Anschrift des Imkerverbands oder Name, Vorname und Anschrift des Imkers;

Zahl der bewirtschafteten ortsfesten Bienenstöcke mit der von der griechischen Behörde vergebenen Registernummer;

Menge des Honigs mit hohem Thymianhoniganteil, der in dem Zeitraum erzeugt wurde, für den die Beihilfe beantragt wird.

(3) Übersteigt die Zahl der Bienenstöcke, für die die Beihilfe beantragt wird, die Höchstzahl der Bienenstöcke gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93, so setzt die zuständige Behörde einen für alle Anträge einheitlichen Faktor zur Kürzung des Beihilfeanspruchs fest.

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