Artikel 2 VO (EG) 93/3063

(1) Das Maßnahmenprogramm hat folgende Ziele:

Verbesserung der Vermarktung durch technische Modernisierung und Mechanisierung der Honiggewinnung, -reinigung und Filterung sowie Schulung der Berufsimker;

Erhaltung der Erträge der Bienenvölker durch Austausch altersschwacher Weiseln gegen örtlich angepaßte Hybriden im Zweijahresturnus;

Absatzförderungsmaßnahmen für Qualitätshonig mit Hilfe von Marktstudien, neuen Abfülltechniken, Ausrichtung von bzw. Beteiligung an Messen und anderen kommerziellen Veranstaltungen.

(2) Die Imkerverbände reichen der griechischen Behörde ihre Programme zur Genehmigung ein. Die griechische Behörde befindet innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung dieser Programme über deren Genehmigung bzw. Ablehnung, gegebenenfalls nach Vornahme der gebotenen Änderungen.

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