Präambel VO (EG) 93/3063

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse(2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 wurde eine Beihilfe für Bienenstöcke vorgesehen, die der Erzeugung von Honig in einer für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres typischen Qualität mit einem hohen Anteil an Thymianhonig dienen. Für die Durchführung dieser Regelung und die Kontrolle der Einhaltung der vom Rat erlassenen Bedingungen sind die erforderlichen Durchführungsbestimmungen festzulegen.

Als Anreiz für die Honigerzeugergemeinschaften im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 746/93(4), ihre Vertriebswege marktgerecht zu modernisieren, sowie zwecks Förderung von Qualitätserzeugnissen sollte die Gewährung der Beihilfe von der Durchführung eines jährlichen Maßnahmenprogramms abhängig gemacht werden, das der Genehmigung der von Griechenland bezeichneten zuständigen Behörde bedarf. Dazu muß das Programm sowohl züchterische Verbesserungen, die Umstellung der Bienenstöcke, die Einführung der Mechanisierung und die permanente Schulung der Berufsimker in neuen Erzeugungsverfahren als auch die Durchführung von Marktstudien, die Entwicklung neuer Abfülltechniken und Marketingmaßnahmen im Rahmen von kommerziellen Veranstaltungen zum Ziel haben.

Diese Durchführungsbestimmungen müssen die Antragsfristen, die bei der Antragstellung geforderten Mindestangaben, die Zeiträume für die Erfassung der Erzeugung und die Auszahlung der Beihilfe durch die zuständige Behörde sowie die Mitteilung der gezahlten Beihilfen an die Kommission betreffen. Sie müssen ferner die für die einwandfreie Durchführung der Beihilferegelung notwendigen Kontrollen und die Maßnahmen vorsehen, die bei Regelungsverstößen zu treffen sind.

Zur Durchführung dieser Regelung sollten für die Beantragung und Gewährung der Beihilfe für die Ernte des Jahres 1993 besondere Fristen vorgesehen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 184 vom 27. 7. 1993, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 77 vom 31. 3. 1993, S. 14.

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