Artikel 2 VO (EG) 93/3112

(1) Der Erzeuger reicht den Antrag auf die Hektarbeihilfe bei der zuständigen Stelle innerhalb des von letzterer festgelegten Zeitraums und spätestens jeweils bis zum 1. Mai für das folgende Wirtschaftsjahr ein. Für das Wirtschaftsjahr 1993/94 ist der Antrag jedoch bis spätestens 31. Dezember 1993 einzureichen.

(2) Der Beihilfeantrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
Namen und Anschrift des Erzeugers bzw. der Erzeugergemeinschaft oder -vereinigung;
b)
die Flächen, die für die Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. bepflanzt sind, in Hektar und Ar mit der Katasternummer dieser Flächen oder eine sonstigen Angabe, welche die für die Kontrolle dieser Flächen zuständige Stelle als gleichwertig anerkannt hat;
c)
die angebaute Rebsorte;
d)
Erntevorausschätzung.

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