Artikel 1 VO (EG) 93/3112
Die mit Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 vorgesehene pauschale Hektarbeihilfe für die Aufrechterhaltung des Anbaus von Rebsorten zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. wird auf Antrag der Erzeuger oder ihrer Gemeinschaften bzw. Vereinigungen für Flächen gewährt, die mit Rebsorten bestellt sind, welche zur Herstellung von Qualitätswein b.A. geeignet sind
- a)
- die vollständig bestockt und abgeerntet wurden und für die alle üblichen Anbauarbeiten verrichtet werden;
- b)
- für die Ernte- und Erzeugungsmeldung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 der Kommission(1) abgegeben wurden;
- c)
- die nicht mehr als die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 vom Mitgliedstaat festgelegten Höchsterträge erbringen.
Ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1993/94 beläuft sich die genannte pauschale Beihilfe auf 476,76 ECU/ha.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 369 vom 29. 12. 1987, S. 59.
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