Präambel VO (EG) 93/3112

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse(2), insbesondere auf Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 wurde eine Regelung eingeführt, welche die Gewährung einer hektargebundenen Beihilfe zur Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung von Rebflächen zum Ziel hat, die in den traditionellen Anbaugebieten auf den kleinen Inseln des Ägäischen Meeres auf die Erzeugung von Wein (Qualitätswein b. A.) ausgerichtet sind.

Es sollten die dafür und zur Kontrolle der Einhaltung der vom Rat erlassenen Bedingungen notwendigen Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

Nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 wird für die Reifung des dort erzeugten Qualitätslikörweins eine Beihilfe gewährt. Es sollten jetzt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 zur Änderung der in Ecu festgesetzten Preise und Beträge infolge von Währungsneufestsetzungen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1663/93(4), wurden die Preise und Beträge aufgelistet, auf die ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 im Rahmen des automatischen Abbaus der negativen Währungsabweichungen der mit der Verordnung (EWG) Nr. 537/93 der Kommission(5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1331/93(6), festgesetzte Koeffizient 1,013088 anzuwenden ist.

Zu den mit der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 vorgesehenen, die Weinerzeugung möglicherweise beeinflussenden Beihilfen zählt die Beihilfe für die Weinreifung und die hektargebundene, der Erhaltung der auf die Erzeugung von Qualitätswein b.A. ausgerichteten Weinberge dienende Beihilfe. Auf diese beiden Beihilfen ist der genannte Koeffizient anzuwenden.

Für eine ordnungsgemäße und einfache Gewährung der Beihilfe für die Reifung von Likörwein sollte zwischen den Erzeugern und der zuständigen Stelle ein Reifungsvertrag für eine Mindestdauer von zwei Jahren abgeschlossen werden. Die Gewährung der Beihilfe müßte von der einmaligen Stellung einer angemessenen Ausfallbürgschaft abhängig gemacht werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission vom 10. April 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Bestimmung und Anwendung der im Agrarsektor verwendeten Umrechnungskurse(7) gilt für die Beträge, die aufgrund der vorliegenden Verordnung zu überweisen sind. Es sollte der Kurs bestimmt werden, mit dem die Reifungsbeihilfe in Landeswährung umzurechnen ist.

Die vorgesehenen Maßnahmen sollten ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1993/94 angewendet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 184 vom 27. 7. 1993, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 29.

(4)

ABl. Nr. L 158 vom 30. 6. 1993, S. 18.

(5)

ABl. Nr. L 57 vom 10. 3. 1993, S. 18.

(6)

ABl. Nr. L 132 vom 29. 5. 1993, S. 114.

(7)

ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.