Artikel 5 VO (EG) 93/3112

(1) Die Beihilfe für die Reifung von Qualitätslikörwein gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 wird für Partien von Likörwein gewährt, der nach den traditionellen Verfahren dieser Region hergestellt wurde und mindestens zwei Jahre lang reift. Als „Partie” gilt eine Weinmenge, die zum selben Zeitpunkt zur Reifung eingelagert wird und ohne Unterbrechung reift.

Ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1993/94 beläuft sich die genannte Beihilfe auf 0,02379 ECU/hl und Tag.

(2) Die Beihilfe für die Reifung von Qualitätslikörwein wird denjenigen Erzeugern dieser Region gewährt, die in den ersten drei Monaten eines jeden Wirtschaftsjahres einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen.

Beträgt die Gesamtmenge, für die Beihilfeanträge gestellt werden, mehr als 40000 Hektoliter, so wird für jeden Antrag eine einheitliche Kürzungsrate angewandt.

Die Gesamtmenge, für die ein Erzeuger einen Beihilfeantrag stellt, darf die Menge nicht überschreiten, die in der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 vorgenommenen Erzeugungsmeldung für das betreffende Wirtschaftsjahr angegeben wurde.

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