Artikel 6 VO (EG) 93/3112

(1) Ein Marktbeteiligter, der die Beihilferegelung anzuwenden wünscht, schließt mit der zuständigen Stelle einen Reifungsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren.

Die Reifezeit beginnt am ersten Tag des Wirtschaftsjahres, auf das die betreffende Ernte entfällt, und endet ohne Unterbrechnung mit Ablauf des folgenden Wirtschaftsjahres.

Der Vertrag wird auf der Grundlage eines einmaligen Beihilfeantrags abgeschlossen, der zu Beginn des genannten Wirtschaftsjahres gestellt wird. Dieser Antrag enthält mindestens folgende Angaben:

a)
Namen und Anschrift des Erzeugers;
b)
Anzahl der Partien, für die der Reifungsvertrag abgeschlossen wurde, mit genauer Beschreibung jeder Partie (Nummer des Behältnisses, gelagerte Menge, genaue Angabe des Lagerortes);
c)
für jede Partie: Erntejahr; Merkmale des betreffenden Likörweins, insbesondere Gesamtalkoholgehalt, vorhandener Alkoholgehalt, Zuckergehalt, Gesamtsäure, flüchtige Säure;
d)
für jede Partie: Art der Aufmachung;
e)
für jede Partie: Angabe des ersten und letzten Lagerungstages.

(2) Bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages besteht Anspruch auf die Zahlung des Gesamtbetrags der Beihilfe die bei der Vertragsunterzeichnung festgelegt wurde.

Die Beihilfe wird zu 50 % zu Beginn und am Ende des zweiten Wirtschaftsjahres der Lagerzeit gewährt.

(3) Die Gewährung der Beihilfe setzt voraus, daß für die Vertragsdauer eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung in Höhe von 50 % des Gesamtbeihilfebetrags entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1) geleistet wurde.

(4) Die Beihilfe ist mit dem landwirtschaftlichen Kurs in Landeswährung umzurechnen, der am 1. Januar des Jahres gilt, für welches die Beihilfe gewährt wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

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