Artikel 7 VO (EG) 93/3112
(1) Die zuständige Stelle vergewissert sich insbesondere durch Überprüfung der vom Erzeuger durchgeführten Bücher und Besichtigungen vor Ort von der Einhaltung des Reifungsvertrags. Jeder Vertrag wird während seiner Laufzeit einmal vor Ort überprüft.
Die Freigabe der Sicherheit erfolgt bei Feststellung der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages.
(2) Stellt die zuständige Stelle fest, daß der Likörwein, der Vertragsgegenstand ist, nicht mehr für den direkten menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden kann, so kündigt sie den Vertrag.
Außer im Fall höherer Gewalt hat die Vertragskündigung die Einziehung der gezahlten Beträge und die Vereinnahmung der Sicherheit zur Folge.
Die als Fall höherer Gewalt geltend gemachten Umstände sind der zuständigen Stelle innerhalb von drei Tagen ab ihrem Auftreten zu melden.
Die zuständige Stelle beschließt die anzuwendenden Maßnahmen und setzt die Kommission darüber frühestmöglich in Kenntnis.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.