Artikel 8 VO (EG) 93/3112

(1) Griechenland vergewissert sich anhand von Erhebungen und Kontrollen vor Ort über die Richtigkeit der zur Begründung des Beihilfeantrags gelieferten Informationen.

Bei zu Unrecht gezahlten Beihilfen ziehen die zuständigen Stellen die Beträge wieder ein, auf die zuzüglich ab dem Zeitpunkt der Beihilfezahlung bis zur endgültigen Enziehung der Beträge Zinsen erhoben werden. Es gilt der Zinssatz, der für entsprechende Wiedereinziehungsmaßnahmen im innerstaatlichen Recht angewandt wird.

(2) Die wiedereingezogene Beihilfe und die gegebenenfalls erhobenen Zinsen werden an die auszahlenden Einrichtungen oder Dienststellen gezahlt und von diesen unter Berücksichtigung der Gemeinschaftsfinanzierung anteilig von den Ausgaben abgezogen, die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert werden.

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