Artikel 19 VO (EG) 93/3448

Die Methoden zur qualitativen Analyse der Waren und die übrigen technischen Bestimmungen, die zu ihrer Identifizierung oder zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt.

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