Artikel 19 VO (EG) 93/3448
Die Methoden zur qualitativen Analyse der Waren und die übrigen technischen Bestimmungen, die zu ihrer Identifizierung oder zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.