Artikel 2 VO (EG) 93/3448

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Anhang B genannten Waren Anwendung.

Bei den in Tabelle 1 des Anhangs B genannten Waren besteht die Abgabe aus einem Wertzoll, dem „festen Teilbetrag” , und einem in Ecu festgesetzten spezifischen Betrag, dem „Agrarteilbetrag” .

Bei den in Tabelle 2 des Anhangs B genannten Waren besteht der Agrarteilbetrag der Abgabe aus einem Teil der Abgabe bei der Einfuhr dieser Waren.

(2) Vorbehaltlich der Artikel 10 und 10a dürfen neben der Abgabe nach Absatz 1 keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben werden.

(3) Die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Vorschriften für deren Anwendung gelten für die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Waren; die aus der Anwendung dieser Verordnung hervorgehende Zolltarifnomenklatur wird in den Gemeinsamen Zolltarif aufgenommen.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 16 erlassen.

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