Artikel 1 VO (EG) 93/3448

(1) Diese Verordnung legt die Handelsregelung für bestimmte in Anhang B genannte Waren fest.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind

„landwirtschaftliche Erzeugnisse” die unter Anhang I des Vertrags fallenden Erzeugnisse,

„Waren” die nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Erzeugnisse des Anhangs B dieser Verordnung.

Allerdings bezieht sich der Begriff „Waren” , wie er in Titel I Kapitel 2 sowie in Artikel 11 gebraucht wird, auf die nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Erzeugnisse, die in den entsprechenden Anhängen der Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen im Agrarbereich genannt sind.

(2a) Im Sinne einiger Präferenzabkommen

ist „Agrarteilbetrag” der Teil der Abgabe, der den Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs für unter Anhang A fallende landwirtschaftliche Erzeugnisse entspricht oder gegebenenfalls den Zollsätzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse des betreffenden Landes für die in Artikel 13 genannten Mengen dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die als verwendet gelten;

ist „nichtlandwirtschaftlicher Teilbetrag” der Teil der Abgabe, der den Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abzüglich des Agrarteilbetrags entspricht;

sind „Grunderzeugnisse” bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter Anhang A fallen oder den darin genannten Erzeugnissen gleichgestellt oder aus ihrer Verarbeitung entstanden sind und bei denen die im Gemeinsamen Zolltarif veröffentlichten Zollsätze zur Ermittlung des Agrarteilbetrags der Abgabe für Waren herangezogen werden.

(3) Diese Verordnung kann im Präferenzverkehr auch auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse angewendet werden.

Das Verzeichnis dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die unter die Regeln über den Warenverkehr fallen, wird in diesem Fall in dem betreffenden Abkommen festgelegt.

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