Präambel VO (EG) 93/3448

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 113,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Vertrag sieht in den Artikeln 38 bis 47 eine gemeinsame Agrarpolitik für die in Anhang II aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse vor.

Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden zu zahlreichen Waren verarbeitet, die nicht unter Anhang II des Vertrages fallen.

Im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Handelspolitik sind entsprechende Maßnahmen erforderlich, um zum einen die Auswirkungen, die der Handel mit diesen Waren auf die Ziele des Artikels 39 des Vertrages hat, und zum anderen die Art und Weise zu berücksichtigen, wie die nach Artikel 43 des Vertrages beschlossenen Maßnahmen angesichts der unterschiedlichen Beschaffungskosten für landwirtschaftliche Erzeugnisse innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft und der Preisunterschiede bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Wirtschaftsbedingungen für diese Waren beeinflussen.

Nach dem Vertrag sind Agrarpolitik und Handelspolitik Gemeinschaftspolitiken. Es ist notwendig, für den Handel mit bestimmten aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren allgemeine und umfassende, auf Gemeinschaftsebene anwendbare Regelungen aufzustellen, um der Zielsetzung des Vertrages zu entsprechen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(4) sieht bei der Einfuhr bestimmter Waren die Erhebung einer Abgabe mit einem festen Teilbetrag zum Schutz der Verarbeitungsindustrie und einem beweglichen Teilbetrag zum Ausgleich von Preisunterschieden bei den betreffenden Agrarerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und dem Weltmarkt vor.

Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 festgelegte Regelung ist im großen und ganzen aufrechtzuerhalten; sie ist auf bestimmte Bereiche auszudehnen und in einigen Punkten anzupassen; es ist insbesondere angezeigt, daß zum einen für bestimmte Waren, die zur Zeit unter diese Regelung fallen und in Tabelle 1 des Anhangs B aufgeführt sind, das Verzeichnis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse erstellt wird, für die bei der Einfuhr ein Ausgleich von Preisunterschieden zwischen der Gemeinschaft und dem Weltmarkt erfolgen kann, und daß zum anderen unter diesen landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Grunderzeugnisse ermittelt werden können, bei denen diese Unterschiede tatsächlich festgestellt wurden; die Mengen der übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, der ihnen gleichgestellten Erzeugnisse oder der aus ihrer Verarbeitung entstandenen Erzeugnisse werden in gleichwertige Mengen der Grunderzeugnisse umgerechnet.

Die Handelsvorschriften für diese Waren müssen der Entwicklung der internationalen Abkommen der Gemeinschaft und der gemeinsamen Agrarpolitik angepaßt werden.

Bestimmte Waren aus den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur fallen nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80. Sie werden gleichfalls aus der gemeinsamen Agrarpolitik unterliegenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt. Die Abgabe bei ihrer Einfuhr muß daher ebenfalls die Preisunterschiede bei den verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen dem Weltmarkt und dem Gemeinschaftsmarkt decken sowie den Schutz der Verarbeitungsindustrie dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährleisten. Daher sollten sämtliche Vorschriften zusammengefaßt werden, die für alle Waren gelten, welche zu einem erheblichen Teil aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt wurden.

Im Rahmen von Abkommen sieht die Gemeinschaft die Beibehaltung einer Abgabe vor, die sich auf den vollständigen oder teilweisen Ausgleich der Preisunterschiede bei den verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen beschränkt. Daher ist es notwendig, für diese Waren den Teil der Gesamtabgabe festzulegen, der dem Ausgleich der Preisunterschiede bei den betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht.

Die Preisunterschiede zwischen dem Weltmarkt und dem Gemeinschaftsmarkt werden bei den betreffenden Grunderzeugnissen durch Agrarabschöpfungen ausgeglichen. Zwischen der Errechnung des Agrarteilbetrags der Abgabe auf die Waren und der Abgabe auf die in unverändertem Zustand eingeführten Grunderzeugnisse sollte ein enger Bezug gewahrt bleiben.

Um die Verwaltungsformalitäten nicht zu erschweren, sollten keine geringfügigen Beträge erhoben werden, und es sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, die für ein und denselben Vorgang geltenden Beträge nicht zu berichtigen, wenn der Unterschied zwischen den betreffenden Beträgen unbedeutend ist.

Die Anwendung von Präferenzabkommen sollte nicht die für den Handel mit Drittländern geltenden Verfahren erschweren. Zu diesem Zweck sollte in den Durchführungsbestimmungen die Möglichkeit ausgeschaltet werden, daß eine im Rahmen einer Präferenzregelung zur Ausfuhr angemeldete Ware in Wirklichkeit im Rahmen der allgemeinen Regelung ausgeführt wird und umgekehrt.

Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei der Herstellung von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren verwendet werden, müssen Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden, damit die Hersteller dieser Waren nicht bei den Preisen benachteiligt werden, zu denen sie infolge der gemeinsamen Agrarpolitik einkaufen müssen. Diese Erstattungen dürfen nur den Unterschied decken, der bei einem bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnis zwischen dem Gemeinschafts- und dem Weltmarktpreis besteht. Es ist daher zweckmäßig, sie im Rahmen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation festzusetzen.

Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(5) sowie die entsprechenden Artikel bestimmter anderer Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation im Agrarbereich sehen die Gewährung solcher Erstattungen vor. Die Durchführungsbestimmungen sind nach dem Verwaltungsausschuß-Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und der entsprechenden Artikel der übrigen in Betracht kommenden Verordnungen festzulegen. Die Erstattungsbeträge müssen nach demselben Verfahren wie die Erstattungen für die in unverändertem Zustand ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgesetzt werden. Die Durchführungsbestimmungen dieser Regelung sind im wesentlichen unter Berücksichtigung der Herstellungsverfahren für die betreffenden Waren festzulegen. Daher sind sie auf einer gemeinsamen Grundlage festzulegen.

Der in dieser Verordnung vorgesehene Mechanismus der Schutzmaßnahmen für die Landwirtschaft kann sich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände als unzureichend erweisen. Dieses Risiko stellt sich auch im Rahmen der Präferenzabkommen. Damit in solchen Fällen der Gemeinschaftsmarkt nicht ohne Schutz gegen die sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen bleibt, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(6) muß auch auf den in dieser Verordnung vorgesehenen Handel anwendbar sein.

Die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Anhang II des Vertrages und Waren, die nicht unter Anhang II fallen, wird von der Gemeinschaft nach Maßgabe der Situation ihrer Landwirtschaft und ihrer Nahrungsmittelindustrie vorgenommen. Die Lage kann in einigen Drittländern, mit denen die Gemeinschaft Abkommen schließt, völlig anders sein. Daher sollte vorgesehen werden, daß im Rahmen solcher Abkommen die allgemeinen Regeln für verarbeitete Agrarerzeugnisse, die nicht unter Anhang II des Vertrages fallen, sinngemäß auch auf bestimmte unter Anhang II fallende Agrarerzeugnisse ausgedehnt werden können.

Zu dieser Verordnung müssen nach Anhörung eines Verwaltungsausschusses, in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind, Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Sie umfassen insbesondere die Festlegung der Mengen landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse, die als zur Herstellung von Waren der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 verwendet gelten und die in Tabelle 1 des Anhangs B der vorliegenden Verordnung enthalten sind. Sie treten an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 3034/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Grunderzeugnismengen, von denen unterstellt wird, daß sie zur Herstellung von Waren der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 verwendet worden sind(7)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 126 vom 7. 5. 1993, S. 13.

(2)

ABl. Nr. C 315 vom 22. 11. 1993.

(3)

ABl. Nr. C 304 vom 10. 11. 1993, S. 8.

(4)

ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1436/90 (ABl. Nr. L 138 vom 31. 5. 1990, S. 9).

(5)

ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(6)

ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(7)

ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 572/91 der Kommission (ABl. Nr. L 63 vom 9. 3. 1991, S. 24).

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