Artikel 22 VO (EG) 93/3448

(1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 1994.

(2) Die Anwendung dieser Verordnung auf Casein des KN-Codes 350110 sowie auf Caseinate und andere Caseinderivate des KN-Codes 35019090 wird bis zu einem späteren Beschluß des Rates verschoben.

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