Artikel 6 VO (EG) 93/3448

(1) Der innerhalb des präferentiellen Handelsverkehrs geltende Agrarteilbetrag entspricht dem im Gemeinsamen Zolltarif genannten Betrag.

Wenn jedoch der oder die betroffenen Mitgliedstaaten sich an die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Verarbeitungserzeugnisse halten und dieselben Grunderzeugnisse wie die Gemeinschaft festlegen, dieselben Waren abdecken und dieselben Koeffizienten wie die Gemeinschaft verwenden.

a)
kann dieser Agrarteilbetrag in Abhängigkeit von den tatsächlich verwendeten Mengen an Grunderzeugnissen festgelegt werden, wenn die Gemeinschaft ein Abkommen über die zollbehördliche Zusammenarbeit bei der Feststellung dieser Mengen geschlossen hat;
b)
kann die Abgabe für die Einfuhr eines Grunderzeugnisses durch einen Betrag ersetzt werden, der sich nach dem Unterschied zwischen den Agrarpreisen der Gemeinschaft und denen des betreffenden Landes oder Gebiets richtet, oder durch einen Ausgleichsbetrag zu einem für das betreffende Gebiet gemeinsam festgelegten Preis;
c)
können Pauschalbeträge oder -sätze verwendet werden, wenn die Anwendung von Buchstabe b) nur zu geringfügigen Unterschieden bei den betreffenden Waren führt.

(2) Für die — eventuell herabgesetzten — Agrarteilbeträge für Einfuhren im Rahmen eines Präferenzabkommens gilt derselbe Umrechnungskurs wie für die Umrechnung in einzelstaatliche Währungen für den nichtpräferentiellen Handelsverkehr.

(3) Der Wertzoll, der dem Agrarteilbetrag der Abgabe für die in Tabelle 2 des Anhangs B genannten Waren entspricht, kann im Rahmen eines Präferenzabkommens durch einen anderen Agrarteilbetrag ersetzt werden.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 16 erlassen.

Sie legen gegebenenfalls folgendes fest:

die Ausstellung und Übermittlung der bei der Anwendung dieser Regelungen erforderlichen Unterlagen,

die nötigen Maßnahmen zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen,

das Verzeichnis der Grunderzeugnisse.

(5) Sollten Verfahren zur Analyse der verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse erforderlich sein, so sind die Verfahren anzuwenden, die für diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Erstattungen bei der Ausfuhr in Drittländer gelten.

(6) Die Kommission veröffentlicht die Abgabensätze, die im Rahmen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Präferenzabkommen gelten.

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