Artikel 7 VO (EG) 93/3448
(1) Sieht ein Präferenzabkommen die Herabsetzung oder den schrittweisen Abbau des nichtlandwirtschaftlichen Teilbetrags der Abgabe vor, so entspricht dieser bei den Waren der Tabelle 1 des Anhangs B dem festen Teilbetrag.
(2) Sieht ein Präferenzabkommen einen herabgesetzten Agrarteilbetrag — ob innerhalb eines Zollkontingents oder nicht — vor, so werden die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des herabgesetzten Agrarteilbetrags nach dem Verfahren des Artikels 16 erlassen, sofern in dem Abkommen folgendes festgelegt ist:
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die Erzeugnisse, für die die Herabsetzung gilt,
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die Mengen der Waren oder der Wert der Kontingente, für die diese Herabsetzung gilt, oder die Ermittlungsweise für diese Mengen oder Werte,
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die Faktoren, die für die Herabsetzung des Agrarteilbetrags ausschlaggebend sind.
(3) Die Durchführungsbestimmungen für die Eröffnung von Kontingenten und die Herabsetzung der nichtlandwirtschaftlichen Teilbeträge der Abgabe werden nach dem Verfahren des Artikels 16 erlassen.
(4) Die Kommission veröffentlicht die Abgabensätze, die im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen gelten.
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