Artikel 8 VO (EG) 93/3448

(1) Bei der Ausfuhr von Waren können für die verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die den Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages genügen, Erstattungen nach den Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation der betreffenden Sektoren gewährt werden.

Bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Bestandteile von Waren sind und nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen, in der die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in Form dieser Waren vorgesehen ist, können keine Erstattungen gewährt werden.

(2) Bei der Aufstellung des Verzeichnisses der Waren, für die Erstattungen gewährt werden, wird folgendes berücksichtigt:

der Preisunterschied bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die auf dem Gemeinschaftsmarkt bzw. auf dem Weltmarkt verwendet werden,

der vollständige oder teilweise Ausgleich dieses Unterschieds, der für die Ausfuhr der bei der Herstellung der betreffenden Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse erforderlich ist.

Das Verzeichnis wird nach den Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen im Agrarbereich beschlossen.

(3) Die gemeinsamen Verfahren für die Anwendung der Erstattungsregelung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt.

Die Erstattungsbeträge werden nach dem gleichen Verfahren gewährt, das bei der Gewährung der Erstattungen für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse angewandt wird, wenn sie in unverändertem Zustand ausgeführt werden.

(4) Wird im Rahmen eines Präferenzabkommens der direkte Ausgleich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) durchgeführt, so werden die Beträge für die Ausfuhren in die betreffenden Länder nach den im Abkommen vereinbarten Bedingungen gemeinsam und auf der gleichen Grundlage wie der Agrarteilbetrag der Abgabe ermittelt.

Diese Beträge werden nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt. Die für die Anwendung dieses Absatzes eventuell erforderlichen Durchführungsbestimmungen, insbesondere die Maßnahmen, die sicherstellen, daß im Rahmen einer Präferenzregelung zur Ausfuhr angemeldete Waren nicht in Wirklichkeit im Rahmen einer Regelung, die keine Präferenzbedingungen vorsieht, ausgeführt werden und umgekehrt, werden nach dem gleichen Verfahren erlassen.

Sollten Verfahren zur Analyse der verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse erforderlich sein, so sind die Verfahren anzuwenden, die für diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Erstattungen bei der Ausfuhr in Drittländer gelten.

(5) Die Einhaltung der Beschränkungen, die durch die im Einklang mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eingeführt wurden, wird mit Hilfe von Bescheinigungen gewährleistet, die für die vorgesehenen Zeiträume ausgestellt werden, und in die der für die kleinen Ausführer vorgesehene Betrag eingetragen wird.

(6) Der Betrag, unterhalb dessen die kleineren Exporteure von der Vorlage von Bescheinigungen nach der Regelung über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen befreit werden können, wird auf 50000 EUR jährlich festgesetzt. Diese Obergrenze kann nach dem Verfahren des Artikels 16 angepasst werden.

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