Artikel 9 VO (EG) 93/3448

Falls bei Anwendung einer Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf einem bestimmten Gebiet Abschöpfungen, Abgaben oder andere Maßnahmen bei der Ausfuhr eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses des Anhangs A beschlossen werden, können nach dem Verfahren des Artikels 16 entsprechende Maßnahmen bei bestimmten Waren getroffen werden, deren Ausfuhr aufgrund ihres hohen Gehalts an diesem landwirtschaftlichen Erzeugnis und aufgrund ihrer Verwendungsmöglichkeiten der Verwirklichung des in dem betreffenden Agrarbereich verfolgten Ziels schaden könnte; dabei ist den besonderen Interessen der Verarbeitungsindustrie gebührend Rechnung zu tragen.

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