Artikel 10 VO (EG) 93/3448
Wenn eine Senkung des Agrarteilbetrags bei der Einfuhr von Waren im Rahmen eines Präferenzabkommens die Agrarmärkte oder die Märkte der betreffenden Waren zu stören droht, so gelten die bei der Einfuhr der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse anwendbaren Schutzklauseln auch für die Waren des Anhangs B.
Bei der Beurteilung der Marktstörungen werden die Merkmale der tatsächlich im Rahmen der Präferenzregelung eingeführten Waren im Vergleich zu den Merkmalen der vor Einführung der Regelung herkömmlich eingeführten Waren berücksichtigt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.