Artikel 10a VO (EG) 93/3448

(1) Um etwaige nachteilige Auswirkungen infolge der Einfuhr bestimmter aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren des Anhangs C auf den Gemeinschaftsmarkt zu verhindern oder abzustellen, wird bei der Einfuhr einer oder mehrerer dieser Waren zum im gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein Zusatzzoll erhoben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 des Übereinkommens erfüllt sind, es sei denn, der Gemeinschaftsmarkt wird durch diese Einfuhren nicht gestört oder die Wirkung steht in keinem Verhältnis zum Ziel der Maßnahme.

(2) Die Gemeinschaft übermittelt die Auslösungspreise, unterhalb derer ein Zusatzzoll erhoben werden kann, an die Welthandelsorganisation.

Die Auslösungsschwellen, die überschritten werden müssen, damit ein Zusatzzoll bei der Einfuhr erhoben werden kann, werden insbesondere anhand der Einfuhren in die Gemeinschaft in den drei Jahren vor dem Jahr festgesetzt, in dem die in Absatz 1 genannten nachteiligen Auswirkungen auftreten bzw. aufzutreten drohen.

(3) Die Einfuhrpreise, die bei der Erhebung eines Zusatzzolls zu berücksichtigen sind, werden auf der Grundlage der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung festgelegt.

(4) Die Durchführungsbestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt.

Sie legen insbesondere folgendes fest:

a)
die Waren, für die nach Artikel 5 des Übereinkommens Zusatzzölle bei der Einfuhr erhoben werden;
b)
die anderen erforderlichen Auslösungskriterien für die Anwendung von Absatz 1 in Übereinstimmung mit Artikel 5 des Übereinkommens.

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