Artikel 11 VO (EG) 93/3448

(1) Landwirtschaftliche Erzeugnisse dürfen dem aktiven Veredelungsverkehr nur zugeführt werden, wenn vorab kontrolliert wurde, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 117 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 erfüllt sind. Diese Voraussetzungen werden nach Maßgabe von Artikel 552 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) als erfüllt angesehen.

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach Artikel 117 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gelten nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ferner als erfüllt für bestimmte Mengen von Grunderzeugnissen, die zur Herstellung von Waren verwendet werden. Diese Mengen werden mit Hilfe einer Bilanz ermittelt, die die Kommission auf der Grundlage eines Vergleichs der veranlagten verfügbaren Mittel mit dem voraussichtlichen Bedarf an Erstattungsmitteln erstellt, wobei sie insbesondere dem vorhersehbaren Ausfuhrvolumen der betreffenden Waren sowie der internen und externen Marktlage bei den entsprechenden Grunderzeugnissen Rechnung trägt. Diese Bilanz und somit diese Mengen werden regelmäßig überprüft, um der Entwicklung der wirtschaftlichen und ordnungspolitischen Faktoren Rechnung zu tragen.

Die Durchführungsbestimmungen zu Unterabsatz 2, die die Bestimmung der dem aktiven Veredelungsverkehr zuzuführenden Grunderzeugnisse sowie die Kontrolle und die Planung der Mengen dieser Grunderzeugnisse ermöglichen, verschaffen den Marktteilnehmern zudem größere Transparenz dadurch, dass die einzuführenden Richtmengen vorher für jede einzelne gemeinsame Marktorganisation veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung erfolgt regelmäßig insbesondere aufgrund der Verwendung dieser Mengen. Die Durchführungsbestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt.

Der in diesem Artikel verwendete Begriff „Grunderzeugnisse” bezieht sich auf die in der Tabelle des Anhangs A nach KN-Code aufgeführten Erzeugnisse, einschließlich allein der Fußnote 1 zu Getreide.

(2) Im Falle des nicht unter Absatz 1 Unterabsatz 2 fallenden aktiven Veredelungsverkehrs entspricht die Warenmenge, für die im Hinblick auf die spätere Ausfuhr anderer Waren oder als Folge dieser Ausfuhr die in Artikel 2 vorgesehene Abgabe nicht erhoben wird, der zur Herstellung dieser Waren tatsächlich verwendeten Menge.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 der Kommission (ABl. L 188 vom 26.7.2000, S. 1).

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