Artikel 12 VO (EG) 93/3448

(1) Der Rat kann die Tabelle 1 des Anhangs B nach dem Verfahren des Artikels 113 des Vertrages ändern.

(2) Die Tabelle 2 des Anhangs B kann nach dem Verfahren des Artikels 16 geändert werden, um sie den von der Gemeinschaft geschlossenen Verträgen anzupassen.

(3) Die Kommission nimmt die infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur notwendigen Änderungen dieser Verordnung oder der in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Verordnungen vor.

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