Artikel 13 VO (EG) 93/3448

(1) Dieser Artikel gilt für den gesamten präferentiellen Handelsverkehr, bei dem die Festlegung des — gegebenenfalls nach Artikel 7 herabgesetzten — Agrarteilbetrags der Abgabe nicht auf der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) genannten tatsächlichen Menge beruht und/oder bei dem die Grundbeträge nicht auf den Preisunterschieden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) beruhen.

(2) Die Merkmale der Grunderzeugnisse und die Mengen der zu berücksichtigenden Grunderzeugnisse sind in der Verordnung (EG) Nr. 1460/96 der Kommission(1) festgelegt.

Etwaige Änderungen dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 16 erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 187 vom 26. 7. 1996, S. 18.

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