Artikel 14 VO (EG) 93/3448

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 16 können die Schwelle oder Schwellen festgelegt werden, unterhalb deren die nach Artikel 6 oder 7 bestimmten Beträge Null betragen. Die Nichtanwendung dieser Agrarteilbeträge kann nach demselben Verfahren von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden, um die Entstehung künstlicher Handelsströme zu verhindern.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 16 kann eine Schwelle festgelegt werden, unterhalb deren die Mitgliedstaaten die für ein und denselben Vorgang nach dieser Verordnung geltenden Beträge nicht zu gewähren bzw. zu erheben brauchen.

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