Artikel 1 VO (EG) 93/3516

Für den Fischereisektor ist der Tag des maßgeblichen Tatbestands für den Wechselkurs für den Rücknahmepreis und die von ihm abhängigen Beträge, die im Anhang aufgeführt sind, der zweiundzwanzigste Tag des Monats, der dem Vorgang vorausgeht.

Der anwendbare Wechselkurs ist der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestandes festgelegt hat.

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