Präambel VO (EG) 93/3516

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es empfiehlt sich, in einer einzigen Verordnung alle einschlägigen Definitionen der maßgeblichen Tatbestände und anwendbaren Kurse für die Beträge bei den Interventionen zusammenzufassen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1891/93(3), und in der Verordnung (EWG) Nr. 3117/85 des Rates vom 4. November 1985 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Gewährung von Ausgleichsentschädigungen für Sardinen der Art Sardina pilchardus(4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3940/87 der Kommission(5), vorgesehen sind.

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission vom 30. April 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Bestimmung und Anwendung der im Agrarsektor verwendeten Umrechnungskurse(6) gelten für die Erzeugnisse der Fischerei die festgelegten maßgeblichen Tatbestände ab dem 1. Januar 1994.

Die Verwendung des in Artikel 10 Absatz 1 erster Unterabsatz vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 vorgesehenen maßgeblichen Tatbestands für den Rücknahmepreis und die von ihm abhängigen Beträge ist wegen der auf den Märkten für Fischereierzeugnisse üblichen Arbeitszeiten sowie der Verstreutheit dieser Märkte nicht geeignet. Deshalb sollte als maßgeblicher Tatbestand der zweite Tag des Monats zugrunde gelegt werden.

Die maßgeblichen Tatbestände für den finanziellen Ausgleich und die Übertragungsbeihilfe müssen mit den maßgeblichen Tatbeständen für die Rücknahmepreise und anderen in ihre Berechnung eingehenden Beträge kohärent sein.

Da die Definition des anwendbaren Kurses für bestimmte Interventionen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 3117/85 vorgesehen sind, wegen der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 aufgeführten neuen Definitionen Verwirrung stiften könnte, empfiehlt es sich, die maßgeblichen Tatbestände und anwendbaren Kurse für die Beträge bei diesen Interventionen genauer zu bestimmen.

Die Bezugnahmen in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 4176/88 der Kommission vom 28. Dezember 1988 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse(7), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2210/93(8), sind anzupassen, da die Verordnung (EWG) Nr. 3321/82 der Kommission vom 9. Dezember 1982 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Übertragungsprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse(9) durch die Verordnung (EWG) Nr. 3901/92 der Kommission(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3515/93(11), ersetzt worden ist.

Es ist angezeigt, einen maßgeblichen Tatbestand für den anwendbaren Umrechnungskurs bei den verschiedenen im Rahmen dieser Marktorganisation erhaltenen Preismitteilungen festzulegen. Dieser maßgebliche Tatbestand sollte einem einzigen Tag des Zeitraums entsprechen, für den der Preis berechnet wird. Da die praktische Verwendung dieser Informationen erst nachträglich erfolgt, empfiehlt es sich, diesen maßgeblichen Tatbestand auf den letzten Tag des Zeitraums, für den der Preis berechnet wird, festzulegen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 172 vom 15. 7. 1993, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 297 vom 9. 11. 1985, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1987, S. 6.

(6)

ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106.

(7)

ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1988, S. 63.

(8)

ABl. Nr. L 197 vom 6. 8. 1993, S. 8.

(9)

ABl. Nr. L 351 vom 11. 12. 1982, S. 20.

(10)

ABl. Nr. L 392 vom 31. 12. 1992, S. 29.

(11)

Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

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