Artikel 3 VO (EG) 93/3516
Der anwendbare Umrechnungskurs für die Übertragungsbeihilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 3759/92 und die Pauschalbeihilfe gemäß Artikel 15 Absatz 4 derselben Verordnung ist der Wechselkurs, der am zweiundzwanzigsten Tag des Monats gilt, in dem die Rücknahme der gelagerten Erzeugnisse erfolgt.
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