Artikel 4 VO (EG) 93/3516

Der anwendbare Umrechnungskurs für die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der am ersten Tag des Gewährungszeitraums der Beihilfe gilt.

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