Artikel 5 VO (EG) 93/3516

Der anwendbare Umrechnungskurs für die Ausgleichsentschädigung bei Thunfisch für die Konservenindustrie gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der am zweiten Tag des Monats der Lieferung des Erzeugnisses gilt.

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