Artikel 8 VO (EG) 93/3516
In allen Fällen, in denen bei den in den Verordnungen (EWG) Nr. 3759/92 und (EWG) Nr. 3117/85 vorgesehenen Interventionen ein Vorschuß gewährt werden kann, ist der maßgebliche Tatbestand des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, wie in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 vorgesehen, derjenige maßgebliche Tatbestand, der bei dem Betrag zu berücksichtigen ist, für welchen der Vorschuß gewährt wird.
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