Artikel 9 VO (EG) 93/3516

Der anwendbare Umrechnungskurs für die durchschnittlichen Marktpreise, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2210/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über Mitteilungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur(1) übermittelt werden, ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der am letzten Tag des Zeitraums gilt, für den der Preis berechnet wird.

Der anwendbare Umrechnungskurs für den Durchschnittspreis gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der am letzten Tag des Zeitraums gilt, für den der Preis berechnet wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 197 vom 6. 8. 1993, S. 8.

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