Artikel 8c VO (EG) 93/3605
(1) Bei Zweifeln an der korrekten Anwendung der Verbuchungsregeln des ESVG 95 ersucht der betroffene Mitgliedstaat die Kommission (Eurostat) um Klärung. Die Kommission (Eurostat) untersucht den Sachverhalt unverzüglich und teilt die dabei gewonnenen Erkenntnisse dem betreffenden Mitgliedstaat sowie gegebenenfalls dem AWFZ mit.
(2) In Fällen, die nach Ansicht der Kommission oder des betroffenen Mitgliedstaats entweder komplex oder von allgemeinem Interesse sind, trifft die Kommission (Eurostat) nach Anhörung des AWFZ eine Entscheidung. Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die Entscheidungen zusammen mit der Stellungnahme des AWFZ; die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97, die die statistische Geheimhaltung betreffen, bleiben davon unberührt.
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