Artikel 8b VO (EG) 93/3605

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) eine detaillierte Aufstellung der Methoden, Verfahren und Quellen vor, die sie für die Erhebung der tatsächlichen Defizit- und Schuldenstandsdaten und der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten verwendet haben.

(2) Diese Aufstellungen werden nach Leitlinien erstellt, die von der Kommission (Eurostat) nach Anhörung des AWFZ angenommen werden.

(3) Die Aufstellungen werden aktualisiert, sobald die Methoden, Verfahren und Quellen, die die Mitgliedstaaten für die Erhebung ihrer statistischen Daten verwenden, überarbeitet wurden.

(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Aufstellungen.

(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Punkte können bei den in Artikel 8 d genannten Besuchen angesprochen werden.

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