Artikel 8a VO (EG) 93/3605

(1) Die Kommission (Eurostat) bewertet regelmäßig die Qualität sowohl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten als auch der ihnen zugrunde liegenden, gemäß dem ESVG 95 erhobenen Haushaltsdaten (nachstehend „Haushaltsdaten ” genannt). Qualität der tatsächlichen Zahlen bedeutet die Einhaltung von Verbuchungsregeln, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der statistischen Daten. Im Mittelpunkt der Bewertung stehen die in den Aufstellungen der Mitgliedstaaten genannten Bereiche wie die Abgrenzung des Sektors Staat, die Klassifikation der Transaktionen und Verbindlichkeiten des Staates und der Buchungszeitpunkt.

(2) Unbeschadet der die statistische Geheimhaltung betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) so rasch wie möglich die für die Bewertung der Datenqualität angeforderten relevanten statistischen Informationen.

„Statistische Informationen” im Sinne des Unterabsatzes 1 sollten nur solche Angaben sein, die für die Prüfung der Einhaltung der ESVG-Vorschriften unbedingt erforderlich sind. Der Begriff „Statistische Informationen” bezeichnet insbesondere

Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen,

Aufstellungen,

VÜD-Datenübermittlungstabellen,

zusätzliche Fragebogen und Präzisierungen im Zusammenhang mit den Datenübermittlungen.

Das Format der Fragebogen wird von der Kommission (Eurostat) nach Anhörung des durch den Beschluss 91/115/EWG des Rates(1) eingesetzten Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) festgelegt.

(3) Die Kommission (Eurostat) erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Qualität der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten. In dem Bericht wird eine Gesamtbewertung der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten hinsichtlich der Einhaltung von Verbuchungsregeln, der Vollständigkeit, der Zuverlässigkeit, der Aktualität und der Kohärenz der Daten vorgenommen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.