Artikel 8 VO (EG) 93/3605

Die Zahlen des tatsächlichen Defizits und des tatsächlichen Schuldenstands sowie sonstige Zahlen für vergangene Jahre, die der Kommission gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 7 gemeldet wurden, werden von den Mitgliedstaaten veröffentlicht.

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