Artikel 7 VO (EG) 93/3605
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle größeren Korrekturen ihrer bereits gemeldeten Zahlen des tatsächlichen und geplanten öffentlichen Defizits und des tatsächlichen und geplanten öffentlichen Schuldenstands, sobald die korrigierten Zahlen vorliegen.
(2) Größere Korrekturen der bereits gemeldeten Zahlen des tatsächlichen Defizits und des tatsächlichen Schuldenstands werden ordnungsgemäß belegt. Korrekturen, die dazu führen, dass die in dem dem Vertrag beigefügten Protokoll festgelegten Referenzwerte überschritten werden, oder Korrekturen, die bedeuten, dass die Daten eines Mitgliedstaats die Referenzwerte nicht mehr überschreiten, müssen auf jeden Fall gemeldet und ordnungsgemäß belegt werden.
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